Die EU-Verordnung 1/2005 schreibt dem Organisator eines Tiertransports vor, der zuständigen Behörde am Versandort ein Fahrtenbuch vorzulegen, das eine Planung der vorgesehenen Beförderung, mit voraussichtlichen Umlade-, Ruhe- und Ausgangsorten enthalten muss.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof wollte in diesem Zusammenhang wissen, ob diese EU-Vorschriften auch beim Transport in Drittländer eingehalten werden müssen. Das müssen sie nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, der heute klarstellte, dass die Vorschriften für das Füttern, Tränken sowie Beförderungs- und Ruhezeiten demnach auch für Teilstrecken außerhalb der EU gelten.
Ich begrüße die Entscheidung des EuGH zu Tiertransporten in Drittländer ausdrücklich. Das Urteil des EuGH stärkt den Tieren sprichwörtlich den Rücken. Unsere Behörden müssen eingreifen können, wenn Lebendtransporte für die Tiere zu einer Qual werden. Eine andere Rechtsprechung wäre ein fatales Zeichen für Lebendtransporte aus der EU gewesen.
Lebendtransporte sind in der Vergangenheit unter unwürdigen Zuständen für die Tiere oft tausende Kilometer zum billigsten Schlachthof unterwegs gewesen. Schlachtbetriebe sollten sich in der Nähe der Aufzuchtbetriebe befinden. Daher ist das Urteil auch ein klares Zeichen gegen die Entregionalisierung der Schlachtung von Tieren. 7000 km entfernte Schlachthäuser verderben mir den Appetit!
Zudem zeigt das Urteil, dass die europäischen Unternehmen sich hier nicht aus der Verantwortung stehlen können. Zu dem Genuss von Lebensmitteln gehört nicht nur eine gute Qualität, sondern auch ein gutes Gewissen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat gezeigt, dass wir auch für die Lebendtransporte aus der EU eine Verantwortung tragen und für Akzeptanz bei den Verbrauchern sorgen müssen.
Hintergrund:
In dem betreffendem Fall vor dem bayerischen Verwaltungsgericht ging es um einen Rindertransport von Kempten in das ca. 7000 Kilometer entfernte Andijan in Usbekistan. Die Behörden hatten sich geweigert, die Reise zu bewilligen, nachdem die Spediteure für den Transport keine Ruhe- oder Umladeorte vorsahen. Der EuGH hielt in seinem Urteil jedoch auch fest, dass Ausnahmen von den Vorschriften möglich sein sollen, wenn zum Beispiel in den Zielländern die Einhaltung der EU-Bestimmungen nicht möglich ist.