Befangenheit muss auch im Europaparlament gelten! Interessenskonflikte bei der GAP müssen ernst genommen werden

07. September 2021

Seit Jahren kämpfe ich dafür, dass über das Thema Befangenheit im Europaparlament offen gesprochen wird. Denn im europäischen Agrarausschuss sitzen mehrere Begünstige der aktuellen Förderpolitik. Diese offensichtlichen Interessenkonflikte sehe ich, selbst Mitglied im Agrarausschuss, sehr kritisch.

Am Donnerstag, 9. September, wird im Agrarausschuss über die Annahme der Trilogergebnisse zur neuen EU-Agrarreform abgestimmt. Diese Abstimmung macht den Weg frei für 387 Milliarden Euro Agrarförderung, auszuzahlen bis 2027. Darunter sind nach wie vor ein Großteil an Flächenzahlungen für LandwirtInnen je nach Flächenbesitz. Nach Recherchen der Zeitung „Mediapart“ erhalten eine Reihe von Europaabgeordneten im Agrarausschuss Direktzahlungen, viele von diesen haben maßgeblich an den Verhandlungen zur Reform der GAP teilgenommen. Demnach erhielt Sarah Wiener von den Grünen beispielsweise knapp über 350 000 Euro. Der Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments, Peter Jahr (CDU), erhielt knapp über 110 000 Euro. Die direkte Familie von Frau Mortler (CSU) erhielt demnach knapp über 75 000 Euro und Frau Müller von den Freien Wählern bekommt einen mittleren fünfstelligen Betrag. Ich erwarte von allen Kolleginnen und Kollegen, die Direktzahlungen bekommen, dass sie sich am Donnerstag und auch bei der Endabstimmung im Plenum für befangen erklären.

Einen entsprechenden Antrag hatte ich bereits 2018 im Ausschuss gestellt, der von einer Mehrheit abgelehnt worden ist. Die Mitarbeit von LandwirtInnen im Agrarausschuss halte ich für absolut wichtig und unproblematisch. Punktuelle Abstimmungen jedoch, wie die Abstimmung über den Budgetanteil von Flächenzahlungen, müssen im Sinne der Transparenz und der absoluten Freiheit von Interessenkonflikten ohne aktive LandwirtInnen durchgeführt werden.

In jeder noch so kleinen Kommune, in jedem Gemeinderat oder Stadtrat, gibt es das Thema Befangenheit und das daraus resultierende punktuelle Mitwirkungsverbot von Gemeinde- oder StadträtInnen. So ist es selbstverständlich, dass eine Stadträtin nicht für die Entwicklung eines Gewerbegebietes stimmen kann, wenn ihr selbst dort Grundstücke gehören. Es ist eine geschriebene und täglich gelebte Normalität, dass sich in Kommunalparlamenten Gemeinde- oder StadträdtInnen zu Beginn der Sitzung melden und deutlich machen, bei welchen Punkten der Tagesordnung sie aufgrund von Befangenheit nicht mitstimmen können. Der offene Umgang mit Befangenheit ist das Schlüsselwort.

Hintergrund:

VERORDNUNG (EU, Euratom) 2018/1046 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Artikel 61

Interessenkonflikt

(1) Finanzakteure im Sinne des Kapitels 4 dieses Titels und sonstige Personen, einschließlich nationaler Behörden auf allen Ebenen, die am Haushaltsvollzug durch direkte, indirekte oder geteilte Mittelverwaltung — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, an der Rechnungsprüfung und Kontrolle mitwirken, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten. Ferner ergreifen sie geeignete Maßnahmen um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entsteht, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten. (2) Besteht für einen Angehörigen des Personals einer nationalen Behörde die Gefahr eines Interessenkonflikts, so befasst die betreffende Person ihren Dienstvorgesetzten mit der Angelegenheit. Besteht ein solches Risiko für Bedienstete, auf die das Statut Anwendung findet, so befasst die betreffende Person den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten mit der Angelegenheit. Der zuständige Dienstvorgesetzte oder der bevollmächtigte Anweisungsbefugte bestätigt schriftlich, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Wird festgestellt, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, so stellt die Anstellungsbehörde oder die zuständige nationale Behörde sicher, dass die betreffende Person von allen Aufgaben in der Angelegenheit entbunden wird. Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte oder die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass in Einklang mit dem anwendbaren Recht alle weiteren geeigneten Maßnahmen ergriffen werden. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

Abgelehnter Änderungsantrag von Maria Noichl und dem belgischen Kollegen Marc Tarabella aus dem Jahr 2018:

Amendment 1800

Maria Noichl, Marc Tarabella

Proposal for a regulation

Article 14 – paragraph 1 a (new)

1a. The following categories of beneficiaries shall not be eligible for income support from the EAGF:

(a) national or regional politicians or civil servants who have direct or indirect responsibility for the planning, management or monitoring of the award of CAP grants;

(b) family members of the persons referred to above

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